Über ein WLAN surfen Internetnutzer nur selten allein. Welche Seiten angesurft werden oder ob das WLAN sogar für Filesharing missbraucht wird, ist für den Inhaber des Anschlusses dabei nur schwer zu kontrollieren. Daher stellt sich die Frage: Wer muss zahlen, wenn die Post vom Abmahn-Anwalt kommt?
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Nach der sogenannten Störerhaftung hat der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen zu zahlen – auch, wenn er diese gar nicht begangen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Inhaber eines Internetanschlusses aber der Störerhaftung entziehen.
Wer es versäumt, ein sicheres Router- Passwort anzulegen oder sein WLAN zu verschlüsseln, trägt das größte Risiko, für die illegalen Downloads Dritter zu haften. Dabei ist es zunächst egal, ob es sich um Familienmitglieder, Freunde oder Fremde handelt.
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Filesharing durch minderjährige Kinder
Bei minderjährigen Kindern kommt die Familie meist mit einem blauen Auge davon. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern glaubhaft erklären können, selbst keine raubkopierten Inhalte geladen zu haben. Darüber hinaus müssen sie ihren Kids die Nutzung von Tauschbörsen explizit verboten haben. Ein Nachweis für eine solche Belehrung kann durch einen Vertrag zur Internetnutzung erbracht werden. Einige Anwälte bieten im Internet entsprechende Vorlagen an.
Der Bundesgerichtshof hat im November 2012 entschieden, dass keine grundsätzliche Pflicht für die Eltern besteht, die Internetnutzung und den Computer der Kinder zu überwachen, solange keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Kinder dem auferlegten Verbot zuwiderhandeln.
Filesharing durch volljährige Kinder
Sind die Kinder des Inhabers des Internetanschlusses bereits volljährig, besteht ebenso keine grundsätzliche Haftung. In diesem Fall entfällt sogar die Pflicht der Belehrung über die Illegalität von Tauschbörsen – solange es keine Anzeichen für deren Nutzung gibt, wie der Bundesgerichtshof Anfang 2014 entschieden hat.
Sollte den Eltern ein entsprechendes Fehlverhalten dagegen auffallen, müssten sie auch ihre volljährigen Kinder darüber aufklären.
Filesharing durch (Ehe)-Partner, Mitbewohner oder Untermieter
Der Inhaber des Internetanschlusses müssen weder die Computer noch die Internetaktivitäten von (Ehe)-Partnern, Mitbewohnern oder Untermietern überwachen. Unter Ehegatten entfällt eine Belehrungs- und Kontrollpflicht nach bisheriger Rechtsprechung von Haus aus.
Bei Lebenspartnern, Mitbewohnern und Untermietern darf es zuvor keine Anzeichen auf Urheberrechtsverletzungen gegeben haben. Erst bei einem konkreten Verdacht bestünde die Pflicht, den anderen zu belehren und gegebenenfalls dessen Internetnutzung zu kontrollieren.
Filesharing durch Fremde im eigenen WLAN
Falls sich ein Fremder ins WLAN einklinkt und Urheberrechtsverletzungen begeht, haftet der Anschlussinhaber insofern er sein drahtloses Netzwerk nicht oder nur schlecht gesichert hat, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 entschied.
Es ist deshalb ratsam, die Verschlüsselung des WLANs am Router zu aktivieren und vor allem auch ein sicheres Passwort zu verwenden, statt des werksseitig vorgegebenen. Ein zu kurzes Passwort oder lediglich "WEP"-Verschlüsselung wird häufig als nicht abgesichert gewertet, in diesem Fall greift die Störerhaftung.
Eine Verschlüsselung über WPA-2 wird zur Zeit als ausreichend gewertet und kann somit zum Ausschluss der Störerhaftung führen.
Filesharing in öffentlichen Netzwerken
Betreiber von öffentlichen WLANs, zum Beispiel in Cafés oder Geschäften, haften dagegen generell für Fehlverhalten ihrer Internetnutzer. Auch hier greift die Störerhaftung.
In den Koalitionsverhandlungen haben sich CDU und SPD im November 2013 darauf verständigt, solche offenen Netzwerke mit kommerziellen Internetanbietern gleichstellen zu wollen, wie das Nachrichtenmagazin Spiegel Online berichtete. Bis wann diese Änderung in Kraft tritt, steht noch nicht fest.
Kommerzielle Internetanbieter wie Vodafone , die Telekom oder 1&1, die mancherorts Hotspots mit persönlichen Zugängen anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer.
Sonderfall Streaming
Im Dezember 2013 sorgte die Redtube-Abmahnwelle für Aufsehen. Dabei erhielten tausende Internetnutzer Post von einer Anwaltskanzlei, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Sex -Filme über das Internet als Stream geschaut hätten. Ein bislang rechtlich umstrittener Vorgang.
Zwar gab das Justizministerium im Januar bekannt, dass reines Videostreaming aus seiner Sicht nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Die Frage, ob das Abspielen von Streaming -Angeboten auch gleichzeitig eine Vervielfältigung darstellt, könne aber nur vom Europäischen Gerichtshof abschließend geklärt werden.
Sollte also eine Abmahnung aufgrund der Nutzung von Streaming-Angeboten ins Haus flattern, dürften die Chancen mit Rechtsbeistand hoch sein, keine Zahlungen leisten zu müssen.
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